Präambel

Bulgarien und Deutschland sind zwei Länder, die kulturell, sozial, politisch und über die Donau geographisch miteinander verbunden sind. Dennoch entstehen auch Missverständnisse durch die mangelnde Kenntnis beider Kulturen. Menschen beider Nationen, die in Deutschland leben und arbeiten, können dem entgegenwirken, indem sie sich aktiv durch Öffentlichkeitsarbeit oder privates Engagement daftir einsetzen, Bulgarien und Deutschland einander näher zu bringen.

Satzung

  1. Der Verein führt den Namen "deutsch-bulgarischer Kulturverein MOST" und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen werden. Er führt nach dem Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüEige Zwecke im Sinne des Abschnitts,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kenntnisse über kulturelle, soziale und politische Entwicklungen beider Länder. Dieser Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:

    • Veranstaltungen und Vorträge mit dem Ziel, gegenseitige Vorurteile abzubauen und ein vertieftes gegenseitiges Verständ nis aufzubauen;
    • Jugendarbeit; Förderung des Schüler- und Studentenaustausch;
    • Organisation und Unterstützung von lnformationsveranstaltungen über das jeweilige Land;
    • Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Organisationen und Personen, die im Bereich der vorstehenden Vereinszwecke tätig sind und soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.

    Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie jedoch im Rahmen eines Vertrags für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Kostenersatz. Der Kostenersatz darf die steuerlichen Pauschbeträge nicht überschreiten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied kann jede natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstüEt.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Grundsätzlich ist in begründeten Fällen eine Differenzierung in der Beitragshöhe zulässig, ebenso der Erlass oder eine Freistellung. Näheres hierzu bestimmt die von der Mitgliederversammlung bestätigte Beitragsordnung.
  4. Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    • den Tod des Mitglieds,
    • schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie muss bis spätestens 30. November bei der Geschäftsstelle des Vereins eingehen und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die U ntersch rift eines gesetzl ichen Vertreters erforderl ich,
    • den Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand.
  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • derVorstand.
  2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übemommen hat.
  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. sie ist das obercte organ des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist darüber hinaus auch zuständig in folgenden Angelegenheiten:
    • Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl oder Abberufung des Vorstandes,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Wahl von Kassenprüfern,
    • Satzungsänderungen,
    • Vorstandsvergütung,
    • Zustimmung zu Vereinsordnungen,
    • Auflösung des Vereins.
  3. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum Ende des 1. Quartals eines Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung ein. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt zu geben. Dies erfolgt grundsätzlich auf der Homepage des Vereins. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Anderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Anderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederyersammlung Anträge zu stellen. ln der Mitgliederversammlung kann das Slimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das lnteresse des Vereins erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Miigtüderversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wahlen sind auf Anirag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Beschlüsse über eine Anderung der Satzung, der Abberufung des Vorstandes und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen jeweils der Mehrheirvonyoder abgegebenen stimmen.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollfühler und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.
  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und mindestens einem bis zu zwei Stellvertreter / Stellvertreterinnen. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt. lm Fall der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden wird der Verein äurch den Stellvertreter / der Stellvertreterin vertreten.
  3. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
    • dem Stellvertreter / der Stellvertreterin,
    • dem Finanzreferenten /der Finanzreferentin,
    • bis zu drei BeisiEern.
  4. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Wählbar sind nur Personen, die am Tag der wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit der bestehenden Vorstandschaft.
  6. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen hinzuzuziehen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordn u ng bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  7. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
    • dieEinberufungderMitgliederversammlung,
    • den Mitgliedsbeitrag vorzuschlagen,
    • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollanten sowie von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
  10. Die Mitglieder der Vorstandschaft können für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach $ 3Nr. 26a ESIG vergütet werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig.
  11. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. Der Kassenprüfung obliegen die Übenryachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Pnifung des durch die Finanzreferentin/den Finanzreferenten erstellten Jahresabschlusses. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Ein Vorstandsmitglied und dessen Ehegatte/ Lebenspartner kann niöht Kassenprüferin/ Kassenprüfer sein. Der Vorstand kann externe Kassenprüfer bestimmen, wenn in der Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer/Kassen-prüferinnen gewählt werden. Externe Kassenprüfung ist auch zulässig für besondere Sachverhalte.
  2. Die Kassenpnifer/Kassenpniferinnen können für die Aufgabenwahmehmung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach $ 3 Nr. 26a ESIG vergütet werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig.
  3. Die Ergebnisse der Feststellungen der Prüfung sind bei der Mitgliederversammlung persönlich vozutragen und danach die Entlastung zu empfehlen. Falls die Entlastung nicht zu empfehlen ist, muss dies begründet werden.
  1. Zur Bewältigung der Aufgaben des Vereins nutzt der Verein die elektronische Datenverarbeitung (EDV). Dies gilt insbesondere im Bereich der Mitgliedervenualtung, dem Einzug der Mitgliedsbeiträge und der Bekanntgabe von lnformationen und Veranstaltungen.
  2. Mit dem Aufnahmeantrag stimmt das Mitglied der Erfassung, dem Speichern und dem Nutzen seiner personenbezogenen Daten durch den Verein zu.
  3. Die Funktionsträger des Vereins sind verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des LandesdatenschuEgesetzes Baden-Württemberg zu beachten. Sie sind verpflichtet ihren PC und die dort erfassten Daten vor dem Zügriff Dritter zu sichern.
  4. pie personenbezogenen Daten sind geschützt. Die Veröfientlichung von Jubiläen (VgFilszugehörigkeit, Geburtstag, etc.) sind nur mit Zustimmung des Väreinsmitgliedes zulässig; dies gilt auch für das Recht am eigenen Bild.
  5. So.weit ein Mitglied ein berechtigtes lnteresse darlegt, darf die ihm auszuhändigende Mitgliederliste nur Name und Postanschrift der Mitglieder entharten.
  6. Sollte die Weitergabe von Daten unvermeidbar sein (Dachverband, Gruppenversicherung, etc.) sind die Mitglieder jeweils über den Grund und den Umfang in Kenntnis zu setzen.
  1. lm Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung durch die Vorsitzende/den VorsiEenden und deren Stellvertretung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Ulm, die eJ unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüEige Zwecke im Sinne des $ 2 der Satzung zu venruenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Satzung mit Beschlussfassung der Gnindungsversammlung vom 17.02.2018 tritt m1 Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.